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UrhG § 54 Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung

UrhG § 54 Vergütungspflicht für Vervielfältigung im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung

[ Auszug: (1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, daß es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder  ... ]